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Grundsätze der kollegialen Suchtberatung in der Arbeitswelt

Für den Einsatz von „Kollegialen Suchtberater*innen“ in der Arbeitswelt haben sich folgende Grundsätze bewährt:

  • Es besteht Schweigepflicht / Teamschweigepflicht, die jedoch den fachlichen Austausch inner­halb einer Beratergruppe ermöglicht und auf die die/der Mitarbeiter*in hinzuweisen ist.
  • Die „Kollegialen Suchtberater*innen“ stellen ein Beratungsangebot dar. Sie haben nicht die Aufgabe, die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu überwachen. Der Umgang mit akut alkoholisierten Mitarbeiter*innen am Arbeitsplatz bleibt in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Vorgesetz­ten.
  • Die Tätigkeit der „Kollegialen Suchtberater*innen“ findet i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Unter angemessener Berücksichtigung betrieblicher Belange werden Gesprächstermine vorab vereinbart.
  • Freistellung und Kostenübernahme für die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen für „Kollegiale Suchtberater*innen“ werden vom Betrieb gewährleistet.
  • „Kollegiale Suchtberater*innen“ führen ihre Arbeit im betrieblichen Auftrag durch und genießen demzufolge während dieser Tätigkeit entsprechenden Versicherungsschutz.
  • Die Tätigkeit der „Kollegialen Suchtberater*innen“ beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie können jederzeit von dieser Funktion zurücktreten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
  • Da die „Kollegialen Suchtberater*innen“ eine betriebliche Funktion wahrnehmen, können sie auch durch den Betrieb von ihren Aufgaben entbunden werden.
  • Bei einem Rückfall suchtmittelabhängiger „Kollegialer Suchtberater*innen“ ruht deren Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Inwieweit sie dauerhaft beendet ist oder nach einer gewissen Zeit wie­der aufgenommen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden.