Für den Einsatz von „Kollegialen Suchtberater*Innen“ in der Arbeitswelt haben sich folgende Grundsätze bewährt:
- Es besteht Schweigepflicht / Teamschweigepflicht, die jedoch den fachlichen Austausch innerhalb einer Beratergruppe ermöglicht und auf die die/der Mitarbeiter*In hinzuweisen ist.
- Die „Kollegialen Suchtberater*Innen“ stellen ein Beratungsangebot dar. Sie haben nicht die Aufgabe, die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu überwachen. Der Umgang mit akut alkoholisierten Mitarbeiter*Innen am Arbeitsplatz bleibt in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten.
- Die Tätigkeit der „Kollegialen Suchtberater*Innen“ findet i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Unter angemessener Berücksichtigung betrieblicher Belange werden Gesprächstermine vorab vereinbart.
- Freistellung und Kostenübernahme für die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen für „Kollegiale Suchtberater*Innen“ werden vom Betrieb gewährleistet.
- „Kollegialen Suchtberater*Innen“ führen ihre Arbeit im betrieblichen Auftrag durch und genießen demzufolge während dieser Tätigkeit entsprechenden Versicherungsschutz.
- Die Tätigkeit der „Kollegialen Suchtberater*Innen“ beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie können jederzeit von dieser Funktion zurücktreten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
- Da die „Kollegialen Suchtberater*Innen“ eine betriebliche Funktion wahrnehmen, können sie auch durch den Betrieb von ihren Aufgaben entbunden werden.
- Bei einem Rückfall suchtmittelabhängiger „Kollegiale Suchtberater*Innen“ ruht deren Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Inwieweit sie dauerhaft beendet ist oder nach einer gewissen Zeit wieder aufgenommen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden.